Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,99 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ansprüche aus der streitigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Haus auf dem Grundstück E T2 in #### C. Der Kläger ist Mieter einer im Dachgeschoss dieses Hauses gelegenen Wohnung, die ihm durch den Eigentümer dieser Wohnung, Herrn T, vermietet wird. Mitvermietet ist dem Kläger ein Einstellplatz für ein Kfz unmittelbar vor dem Haus links neben dem Eingangsbereich unterhalb des Traufbereiches des Daches liegend.
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