AG Lemgo - Urteil vom 08.07.2010
16 C 12/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;

Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers bei bekannter Eislage und Schneelage

AG Lemgo, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 16 C 12/10

DRsp Nr. 2013/9322

Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers bei bekannter Eislage und Schneelage

Pflicht des Hauseigentümers bei bekannter Eis- und Schneelage Maßnahmen zum Schutz gegen Dachlawinen zu treffen. Mittverschulden des Fahrzeugeigentümers bei erkennbarer Gefahrenlage

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,99 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ansprüche aus der streitigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Haus auf dem Grundstück E T2 in #### C. Der Kläger ist Mieter einer im Dachgeschoss dieses Hauses gelegenen Wohnung, die ihm durch den Eigentümer dieser Wohnung, Herrn T, vermietet wird. Mitvermietet ist dem Kläger ein Einstellplatz für ein Kfz unmittelbar vor dem Haus links neben dem Eingangsbereich unterhalb des Traufbereiches des Daches liegend.