OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2013
1 U 140/13
Normen:
BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1185/12

Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen - Verpflichtung zur besonderen Kennzeichnung einer Metalllasche an Pfosten bei ausreichender Breite der Durchfahrt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 1 U 140/13

DRsp Nr. 2013/21563

Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen - Verpflichtung zur besonderen Kennzeichnung einer Metalllasche an Pfosten bei ausreichender Breite der Durchfahrt

Der Betreiber einer Parkplatzanlage verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn bei einer Durchfahrtbreite von 3,20 m eine Metalllasche, die wenige Zentimeter in die Fahrbahn ragt, nicht besonders kennzeichnet.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).