OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2013
6 U 178/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 154
NJW-RR 2013, 1362
NZM 2013, 5
NZM 2013, 683
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 319/11

Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines als Abkürzung benutzten Privatgrundstücks

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 U 178/12

DRsp Nr. 2013/15199

Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines als Abkürzung benutzten Privatgrundstücks

1. Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Sturz auf Schnee und Eis am 01.12.2010 geltend, der auf dem zur Wohnungseigentumsanlage der Beklagten gehörenden Garagenvorplatz in J-M stattgefunden haben soll.

1. 2. 3. 4.