Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Sturz auf Schnee und Eis am 01.12.2010 geltend, der auf dem zur Wohnungseigentumsanlage der Beklagten gehörenden Garagenvorplatz in J-M stattgefunden haben soll.
1. 2. 3. 4.
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