KG - Urteil vom 26.08.2010
22 U 179/09
Normen:
AusglLeistG § 3 Abs. 5; AusglLeistG § 7 S. 1; BauGB § 194; FlErwV § 5 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 300/08

Verkehrswert einer landwirtschaftlichen Fläche

KG, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 22 U 179/09

DRsp Nr. 2011/2443

Verkehrswert einer landwirtschaftlichen Fläche

1. Die Bestimmung des Verkehrswertes einer landwirtschaftlichen Fläche kann auch für Verkaufsfälle vor Inkrafttreten der Neufassung des § 5 Satz 5 FlErwV durch die Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen erfolgen, weil die Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten eine Erleichterung für den Erwerber mit sich bringt (§ 7 Abs. 2 AusglLeistG). 2. Der Verkehrswert (Marktwert) ist ausgehend von § 194 BauGB durch Ermittlung des Preises zu bestimmen, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen gewesen wäre. 3. Maßstab ist nicht der höchstmögliche Preis, sondern der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach marktangemessenem Aushandeln eines offen - nicht notwendig durch offene Ausschreibung - angebotenen Objekts durchschnittlich erzielte Preis.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Gesch.-Z.: 38 O 300/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.