Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Angriffe der Revision beschränken sich auf die Ausführungen des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts zur Bewertung des Einwurfsgrundstücks der Beteiligten zu 1. Diese Bewertung war vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen (§ 287 ZPO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht und ob der Tatrichter den Prozeßstoff hinreichend berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetz und Erfahrungssätze verstoßen hat. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
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