BGH - Urteil vom 09.07.1990
II ZR 10/90
Normen:
BGB § 812, § 823 Abs.1, § 946, § 951 ;
Fundstellen:
BB 1991, 21
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt 2
BauR 1991, 93
DB 1991, 159
DRsp-ROM Nr. 1992/1107
DRsp I(145)362a
EWiR § 932 BGB 1/91, 49
NJW-RR 1991, 343
VersR 1991, 199
WM 1991, 137
ZIP 1991, 176
ZfBR 1991, 57

Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot

BGH, Urteil vom 09.07.1990 - Aktenzeichen II ZR 10/90

DRsp Nr. 1992/1106

Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot

»Verwendet ein Bauunternehmer, der wegen seiner Werklohnforderung mit dem Bauherrn ein Abtretungsverbot vereinbart hat, Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Bestätigung von BGHZ 56, 228).«

Normenkette:

BGB § 812, § 823 Abs.1, § 946, § 951 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, lieferte Baumaterialien an die L. KG. Diese hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten, eine Kläranlage zu errichten. Die Beklagte hatte mit der L. KG individualvertraglich ein Abtretungsverbot für die aus ihrem Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen vereinbart. Die L. KG baute die direkt zur Baustelle gelieferten Baustoffe in die Kläranlage ein. Am 29. November 1985 wurde über das Vermögen der L. KG das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM aus einer noch restlichen Lieferungsforderung in Höhe von ca. 70.000 DM geltend.