Die Klägerin, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, lieferte Baumaterialien an die L. KG. Diese hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten, eine Kläranlage zu errichten. Die Beklagte hatte mit der L. KG individualvertraglich ein Abtretungsverbot für die aus ihrem Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen vereinbart. Die L. KG baute die direkt zur Baustelle gelieferten Baustoffe in die Kläranlage ein. Am 29. November 1985 wurde über das Vermögen der L. KG das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM aus einer noch restlichen Lieferungsforderung in Höhe von ca. 70.000 DM geltend.
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