OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2009
VII-Verg 31/09
Normen:
GWB § 101a Abs. 1 S. 1; GWB § 101b Abs. 1; GWB § 115 Abs. 1; VGV § 13;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Düsseldorf, VK 21/09 - L/Z,

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bei Direktvergabe eines Planungsauftrags an den Gewinner eines Wettbewerbs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 31/09

DRsp Nr. 2009/24481

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bei Direktvergabe eines Planungsauftrags an den Gewinner eines Wettbewerbs

Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VK -21/2009 - L/Z -) aufgehoben und das Verbot des Zuschlags wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht einschließlich der dort entstandenen notwenigen Auslagen der Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 101a Abs. 1 S. 1; GWB § 101b Abs. 1; GWB § 115 Abs. 1; VGV § 13;

Gründe:

I.