Auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VK -21/2009 - L/Z -) aufgehoben und das Verbot des Zuschlags wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht einschließlich der dort entstandenen notwenigen Auslagen der Antragstellerin.
I.
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