BVerwG - Urteil vom 03.04.2019
4 A 1.18
Normen:
EnLAG a.F. § 2 Abs. 1; EnLAG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; ROG § 15 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 73 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 166
DÖV 2019, 798
NVwZ 2019, 1213

Verlangen der Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Erdkabels vom Vorhabenträger gegen dessen Willen; Neubau der Höchstspannungsleitung Wahle-Mecklar

BVerwG, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 4 A 1.18

DRsp Nr. 2019/9983

Verlangen der Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Erdkabels vom Vorhabenträger gegen dessen Willen; Neubau der Höchstspannungsleitung Wahle-Mecklar

§ 2 Abs. 2 EnLAG a.F. bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann.

1. Soweit Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG der Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 S. 4 EnWG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet vermittelt, muss die Planfeststellungsbehörde nur auf hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde abwägend Rücksicht nehmen. Dagegen ist ein sogenannter "Freihaltebelang", mit dem sich die Gemeinde alle planerischen Optionen offen halten will, für sich genommen nicht abwägungserheblich.2. § 2 Abs. 2 EnLAG a.F. bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.