VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.01.2018
4 S 2805/17
Normen:
ZPO § 78; ZPO § 78b; ZPO § 78c; ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 67 Abs. 4; RVG § 3a Abs. 3 S. 1; BRAO § 49b Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 340
NJW 2018, 1036

Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats; Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 S 2805/17

DRsp Nr. 2018/2396

Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats; Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt - außerhalb eines Prozesskostenhilfeverfahrens - grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht zur Vertretung bereit im Sinne von § 78 b ZPO anzusehen und/oder seine Bevollmächtigung unzumutbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -; BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 - und Beschluss des OVG NRW vom 05.06.2003 - 9 A 2240/03 -, jeweils Juris).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78; ZPO § 78b; ZPO § 78c; ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 67 Abs. 4; RVG § 3a Abs. 3 S. 1; BRAO § 49b Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.