BGH - Urteil vom 16.05.1991
VII ZR 296/90
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2486
WM 1991, 1683
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. LG Frankfurt/M.,

Verlegen eines Teppichbodens als Arbeit an einem Bauwerk

BGH, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen VII ZR 296/90

DRsp Nr. 1997/7050

Verlegen eines Teppichbodens als Arbeit an einem Bauwerk

»Das nachträgliche Verlegen eines Teppichbodens mittels Klebers in einer Wohnung ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der fünfjährigen Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182).«

Normenkette:

BGB § 638 ;

Tatbestand:

Der Kläger beauftragte die Beklagte auf der Grundlage ihres Angebotes vom 22. März 1983 mit der Lieferung und Verlegung eines Teppichbodens in der Wohnung seines Hauses in Bad V.. Die Rechnung vom 18. April 1983 über 7.004,96 DM bezahlte er. Ende 1985 rügte der Kläger Farbveränderungen des mittels Klebstoffs fest verlegten Teppichbodens. Nach längeren Verhandlungen lehnte es die Beklagte ab, hierfür einzustehen.

Mit der im Oktober 1987 zugestellten Klage hat der Kläger Rückzahlung von 7.004,96 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat eine Verantwortung für die Verfärbungen in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: