OVG Saarland - Beschluss vom 27.07.2010
2 A 105/10
Normen:
BO § 7 Abs. 7 ,SL; BO § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ,SL; BGB §§ 903 ff.; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 325/09

Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei fehlenden konkreten Beweisanträgen zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen durch einen rechtskundig vertretenen Beteiligten; Annahme von gebäudegleichen Wirkungen einer Aufschüttung i.S.d. § 7 Abs. 7 saarländische Bauordnung (LBO) im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO; Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes zum zivilrechtlichen Nachbarrecht; Grenzabstandserfordernis für unterirdisch verlegte Erdkabel

OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 2 A 105/10

DRsp Nr. 2010/14634

Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei fehlenden konkreten Beweisanträgen zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen durch einen rechtskundig vertretenen Beteiligten; Annahme von gebäudegleichen Wirkungen einer Aufschüttung i.S.d. § 7 Abs. 7 saarländische Bauordnung (LBO) im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO; Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes zum zivilrechtlichen Nachbarrecht; Grenzabstandserfordernis für unterirdisch verlegte "Erdkabel"

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.