BGH - Beschluss vom 08.07.2010
VII ZR 195/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1792
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 130/07
LG Stade, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/03

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei erkennbarem Abstellen des Gerichts auf den äußeren Wortlaut des Parteivorbringens und nicht auf den inneren Sinn

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 195/08

DRsp Nr. 2010/14816

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei erkennbarem Abstellen des Gerichts auf den äußeren Wortlaut des Parteivorbringens und nicht auf den inneren Sinn

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch dann vor, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht. 2. Die Verjährung einer abgetretenen Forderung wird auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offenlegt.

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 74.125,00 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.