BVerwG - Beschluss vom 22.12.2009
4 BN 54.09
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 4; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 102 Abs. 1 S. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 593
Vorinstanzen:

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bei verkürzter Ladungsfrist; Rechtmäßigkeit einer Verkürzung einer Ladungsfrist auf drei Tage für einen Beigeladenen bei Kenntnis der Beigeladenen über die Terminsbestimmung

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 BN 54.09

DRsp Nr. 2010/629

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bei verkürzter Ladungsfrist; Rechtmäßigkeit einer Verkürzung einer Ladungsfrist auf drei Tage für einen Beigeladenen bei Kenntnis der Beigeladenen über die Terminsbestimmung

1. Eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entspricht, stellt zwar als solche keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar; sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte.