BGH - Beschluss vom 21.09.2021
KZB 16/21
Normen:
ZPO § 321a;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 49
BB 2021, 2689
MDR 2022, 118
NJW-RR 2022, 209
WRP 2022, 72
r+s 2022, 296
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 414/18
OLG Frankfurt/Main, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 10/21

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Richterablehnung

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen KZB 16/21

DRsp Nr. 2021/16818

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Richterablehnung

a) Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt.b) Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 wird der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: