Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 29. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
I. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Klägerin macht mit ihrer Anhörungsrüge geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Die Klägerin beanstandet im Hinblick auf §
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