BGH - Beschluss vom 22.08.2019
KZR 4/17
Normen:
ZPO § 321a; TKG § 47;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 236/14
OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 38/15

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Problematik einer Umgehung im Hinblick auf § 47 TKG

BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen KZR 4/17

DRsp Nr. 2019/14197

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Problematik einer Umgehung im Hinblick auf § 47 TKG

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 29. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; TKG § 47;

Gründe

I. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Klägerin macht mit ihrer Anhörungsrüge geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Klägerin beanstandet im Hinblick auf § 47 TKG, dass der Senat sich nicht mit der Problematik einer möglichen Umgehung befasse, obwohl die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der Berufungsbegründung hingewiesen habe.