VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2020
A 2 S 1745/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 295 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 48
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1076/17

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs wegen fehlerhafter Übersetzung im Asylverfahren; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen A 2 S 1745/19

DRsp Nr. 2020/15486

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs wegen fehlerhafter Übersetzung im Asylverfahren; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Rechtliches Gehör wird dann verletzt, wenn im Asylverfahren die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet. Übersetzungsfehler müssen aber grundsätzlich schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerügt werden, ansonsten verliert der Asylsuchende sein Rügerecht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983 - 9 B 1610.81 - juris Rn. 3 und 4).2. Werden im Zulassungsantrag Übersetzungsfehler des Dolmetschers geltend gemacht, ist im Rahmen der Gehörsrüge schlüssig und substantiiert darzulegen, dass dem Asylsuchenden der gerügte Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden ist und ihm dieser Mangel auch nicht hätte bekannt sein müssen; daran fehlt es, wenn zwischen dem Asylsuchenden und dem Dolmetscher dialektbedingt zum Teil erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - A 15 K 1076/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 295 Abs. 1;

Gründe