OVG Hamburg - Beschluss vom 20.03.2019
3 Bf 69/18.Z
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 337;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 143/18

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Verlegung eines Termins; Gebotenheit einer Verlegung aus erheblichen Gründen

OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 Bf 69/18.Z

DRsp Nr. 2019/6921

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Verlegung eines Termins; Gebotenheit einer Verlegung aus erheblichen Gründen

1. Die unterbliebene Verlegung eines Termins kann nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn die Verlegung aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre und diese dem Gericht bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen.2. Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch dann zu versagen, wenn dem zuzulassenden Rechtsmittel die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG unter Beiordnung eines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 337;

Gründe

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.