Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG unter Beiordnung eines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.
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