BVerwG - Beschluss vom 08.09.2020
4 BN 17.20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 20.198

Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Normenkontrollantrags ohne vorherige Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Äußerungsfrist

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 4 BN 17.20

DRsp Nr. 2020/14903

Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Normenkontrollantrags ohne vorherige Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Äußerungsfrist

Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft.

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. und Art. Abs. verletzt. Auf diesem Verfahrensmangel kann der Beschluss beruhen (§ Nr. ). Um das Verfahren zu beschleunigen, hebt der Senat den Beschluss auf und verweist den Rechtsstreit nach § Abs. zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.