OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2010
7 A 3199/08
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 43 Abs. 2 NRW; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1252
DÖV 2010, 1030

Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts durch eine genügend bestimmte Baugenehmigung; Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn durch ein Bauvorhaben i.R.d. Vorliegens städtebaulich relevanter unzumutbarer Beeinträchtigungen; Verschattungslamellen als Teile des Sparkassengebäudes oder als selbstständige bauliche Anlagen; Abweichung von der grenzständigen Errichtung des Sparkassenneubaus durch vorhandene Bebauung; Art und Ausmaß einer rücksichtslosen Betroffenheit aufgrund statisch-absoluter Festlegung oder auch durch relativ wertende Elemente; Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich des Aufzugsschachts als Teil der Außenwand; Stützbetonpfeiler als selbstständige bauliche Anlage oder als bautechnisch und funktional untrennbarer Teil des Gebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 A 3199/08

DRsp Nr. 2010/14716

Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts durch eine genügend bestimmte Baugenehmigung; Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn durch ein Bauvorhaben i.R.d. Vorliegens städtebaulich relevanter unzumutbarer Beeinträchtigungen; Verschattungslamellen als Teile des Sparkassengebäudes oder als selbstständige bauliche Anlagen; Abweichung von der grenzständigen Errichtung des Sparkassenneubaus durch vorhandene Bebauung; Art und Ausmaß einer "rücksichtslosen" Betroffenheit aufgrund statisch-absoluter Festlegung oder auch durch relativ wertende Elemente; Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich des Aufzugsschachts als Teil der Außenwand; Stützbetonpfeiler als selbstständige bauliche Anlage oder als bautechnisch und funktional untrennbarer Teil des Gebäudes

1. Ein Bauteil, der das Hauptgebäude überragt, unterfällt nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BauO NRW, sondern muss Abstandflächen einhalten.2. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW nur teilweise von der Option grenzständiger Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.