BGH - Beschluss vom 21.05.2019
VI ZR 54/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 2477
VersR 2020, 316
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 353/10
OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 193/14

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 54/18

DRsp Nr. 2019/9980

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz

Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 350.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.