OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2010
I-20 W 136/10
Normen:
MarkenG 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 5; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2;

Verletzung von Markenrechten durch Verwendung von Google-AdWords

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen I-20 W 136/10

DRsp Nr. 2018/12143

Verletzung von Markenrechten durch Verwendung von Google-AdWords

1. Die Verwendung eines mit einer Marke identischen Zeichens als AdWord für die Bewerbung identischer Dienstleistungen stellt eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar. 2. Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers, wenn die konkrete Benutzung geeignet ist, die geschützten Funktionen der Marke zu beeinträchtigen. 3. Die herkunftsweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dabei liegt eine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion auch dann vor, wenn die Anzeige des Dritten den Eindruck erweckt, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (hier: bejaht).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.