OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2019
7 B 1263/18
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1b;
Fundstellen:
BauR 2019, 1435
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 487/18

Verletzung von Nachbarrechten als Denkmaleigentümer; Umfang des Schutzes des Erscheinungsbildes eines Denkmals

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 7 B 1263/18

DRsp Nr. 2019/8061

Verletzung von Nachbarrechten als Denkmaleigentümer; Umfang des Schutzes des Erscheinungsbildes eines Denkmals

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden.

a) Auch der Senat sieht nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Antragsteller in ihren Nachbarrechten als Denkmaleigentümer verletzt sein könnten.