OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.10.2019
2 B 1395/18
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 1; BauO NRW § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1840/18

Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn durch eine Baugenehmigung; Baulast ist kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung privatrechtlicher Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 2 B 1395/18

DRsp Nr. 2019/15675

Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn durch eine Baugenehmigung; Baulast ist kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung privatrechtlicher Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 1; BauO NRW § 48 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 25 K 4002/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2018 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 47 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück T. Straße 50-52 (Gemarkung I. , Flur 41, Flurstück 1406) in E. anzuordnen,

abgelehnt.