OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2019
6 U 3/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 36
WRP 2019, 1039
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 46/18

Vermarktung von Stromtarifen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 3/19

DRsp Nr. 2019/9438

Vermarktung von Stromtarifen

In der Verwendung eines falschen Namens durch einen angestellten oder beauftragten Werber liegt eine relevante Irreführung des Verbrauchers.

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 22.01.2018, Az. 16 O 46/18 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,

geschäftlich handelnd

Verbraucher zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, wenn der Anrufer anstelle seines vollen bürgerlichen Vor- und Zunamens ein Pseudonym verwendet.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

3.) Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Eilverfahren um die Zulässigkeit der Kundenwerbung unter Verwendung von Pseudonymen.

Beide Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Belieferung von Privatkunden mit Energie. Eine Kundin der Antragstellerin erhielt am 14.8.2018 einen Telefonanruf von einem im Auftrag der Antragstellerin handelnden Werber, der statt seines wirklichen Namens "A" den Namen "B" angab.