OLG Hamburg - Beschluss vom 03.06.2020
3 W 41/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
ITRB 2020, 284
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 59/20

Vermeintlich irreführende Werbung für ArzneimittelPflichtangaben in direkt verlinktem Text bei einer Arzneimittelwerbung im InternetStreitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 41/20

DRsp Nr. 2020/14963

Vermeintlich irreführende Werbung für Arzneimittel Pflichtangaben in direkt verlinktem Text bei einer Arzneimittelwerbung im Internet Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Bei einer Arzneimittelwerbung im Internet - nicht nur bei sogenannten Adword-Anzeigen - kann die auf die Pflichtangaben direkt verlinkte Angabe "Pflichttext", die der Werbeanzeige zugeordnet und von der Schrifttype her problemlos lesbar sowie grafisch hervorgehoben ist, die Voraussetzungen des § 4 HWG erfüllen. 2. Mit Blick auf § 51 Abs. 4 GKG ist für den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber dem des Hauptsacheverfahrens regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2020, Az. 416 HKO 59/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens sowie des Erlassverfahrens - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2020 - wird jeweils auf € 80.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 4;

Gründe: