OLG Hamburg - Beschluss vom 25.03.2020
3 W 24/20
Normen:
AMG § 22 Abs. 7 S. 1; AMG § 25 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 44/20

Vermeintlich irreführende Werbung für ArzneimittelVerallgemeinerte Feststellung zur Überlegenheit der Wirkung eines Arzneimittels im Vergleich zu Kontrollbehandlungen mit anderen MittelnVergleich zwischen den von der Stärke her zueinander passenden Dosisstufen

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 3 W 24/20

DRsp Nr. 2020/14960

Vermeintlich irreführende Werbung für Arzneimittel Verallgemeinerte Feststellung zur Überlegenheit der Wirkung eines Arzneimittels im Vergleich zu Kontrollbehandlungen mit anderen Mitteln Vergleich zwischen den von der Stärke her zueinander passenden Dosisstufen

Orientierungssätze: 1. Bezieht sich eine in einer Arzneimittelwerbung zitierte Passage aus der Fachinformation nicht lediglich auf das Ergebnis des in einer wissenschaftlichen Studie vorgenommenen Vergleichs der Wirksamkeit von Dosierungen einzelner Arzneimittel, sondern wird in der Fachinformation aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Ergebnisse mehrerer Studien eine weitgehend verallgemeinerte Feststellung zur Überlegenheit der Wirkung eines Arzneimittels im Vergleich zu Kontrollbehandlungen mit anderen Mitteln getroffen, dann müssen in der Werbung, die letzteres herausstellt, keine zusätzlichen detaillierten Angaben zum Dosisregime der in der einen Studie miteinander verglichenen Arzneimittel gemacht werden, wenn in jener Werbung als Referenz allein die Fachinformation in Bezug genommen wird.