OLG Hamburg - Urteil vom 21.10.2020
15 U 86/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 430/15

Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen GitarrenNachahmung eines GitarrenmodellsSeit Jahrzehnten auf dem Gitarrenmarkt vertretenes ModellWettbewerbliche Eigenart eines ProduktesNachschaffende Übernahme

OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 15 U 86/19

DRsp Nr. 2022/5411

Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung eines Gitarrenmodells Seit Jahrzehnten auf dem Gitarrenmarkt vertretenes Modell Wettbewerbliche Eigenart eines Produktes Nachschaffende Übernahme

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2017, Az. 315 O 430/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs von elektrischen Gitarren auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.