1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2017, Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs von elektrischen Gitarren auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
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