BGH - Urteil vom 18.11.2021
I ZR 106/20
Normen:
TKG § 3 Nr. 17a, und Nr. 24; TKG § 43b S. 1, 2; UWG § 3a; RL 2002/22/EG Art. 30 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
CR 2022, 124
GRUR 2022, 175
MDR 2022, 229
MMR 2022, 560
MietRB 2022, 147
WRP 2022, 165
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 72/18
OLG Hamm, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 82/19

Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen; Unterlassung von verschiedenen geschäftlichen Handlungen beim Abschluss von Wohnraummietverträgen

BGH, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 106/20

DRsp Nr. 2022/1182

Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen; Unterlassung von verschiedenen geschäftlichen Handlungen beim Abschluss von Wohnraummietverträgen

a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b TKG.c) Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette: