BVerwG - Beschluss vom 17.03.2022
4 BN 35.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 20.1412

Verneinung der Erforderlichkeit einer (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans mit Blick auf die Motive der Gemeinde durch das Normenkontrollgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 4 BN 35.21

DRsp Nr. 2022/6599

Verneinung der Erforderlichkeit einer (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans mit Blick auf die Motive der Gemeinde durch das Normenkontrollgericht

1. Auch soweit das Normenkontrollgericht befugt ist, die planerische Konzeption der Gemeinde zu ermitteln, da es nur so die Erforderlichkeit des Bauleitplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Norm beurteilen kann, ist das Revisionsgericht an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.2. Es ist geklärt, dass eine Gemeinde planerische Selbstbeschränkung üben und sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch darauf verlassen darf, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilbereichen ihres Gebiets ausreichen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.