VGH Bayern - Urteil vom 24.05.2022
15 N 21.2545
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1337
D_V 2022, 1006

Veröffentlichung eines Bebauungsplans im Internet

VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.2545

DRsp Nr. 2022/9068

Veröffentlichung eines Bebauungsplans im Internet

1. Den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, den Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen, wird nicht genüge geleistet, wenn die eingestellten Planunterlagen (teilweise) nur mit Eingabe eines Benutzernamens und Passwortes abrufbar sind.2. Die Ausfertigung einer Bebauungsplansatzung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums. Zwar bedarf es hierbei keiner handschriftlichen Datumsangabe durch den Unterzeichner selbst, die Ausfertigung erfordert jedoch zumindest, dass überhaupt ein Datum der Ausfertigung angegeben ist.

Tenor

I.

Der am 23. Juli 2021 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "K********* I" des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "K********* I", bekannt gemacht am 23. Juli 2021.