BVerwG - Gerichtsbescheid vom 06.11.2019
4 A 2.19
Normen:
VwGO § 44a;

Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung des eingebrachten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der Bundesfachplanung des sog. SuedLinks

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 4 A 2.19

DRsp Nr. 2020/619

Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung des eingebrachten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der Bundesfachplanung des sog. SuedLinks

Eine Klage, die auf eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur gerichtet ist, den vom Kläger eingebrachten Alternativtrassenvorschlag im Verfahren der Bundesfachplanung zu berücksichtigen und sachlich zu prüfen, betrifft eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung und ist deshalb unzulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VwGO § 44a;

Gründe

I

Der Kläger, der Freistaat Thüringen, begehrt Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens der Bundesfachplanung der Gleichstrom-Erdkabelprojekte Nr. 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes (sogenannter SuedLink) in den Abschnitten C (Bad Gandersheim - Gerstungen und Seesen - Gerstungen) und D (Gerstungen - Arnstein und Gerstungen - Grafenrheinfeld).