OVG Hamburg - Beschluss vom 11.10.2010
2 Bs 130/10
Normen:
BauGB § 137; HmbBezVG § 6 Abs. 1; HmbBezVG § 19 Abs. 2; HmbBezVG § 21; HmbBezVG § 22 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 78
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 E 462/10

Verpflichtung der Mitglieder einer Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse zu bestimmten Handlungen durch die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts; Ein durch die Bezirksversammlung besetzter Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet als Gremium zur Wahrnehmung der Beteiligungspflichten einer Gemeinde nach § 137 Baugesetzbuch (BauGB); Verschaffung zusätzlichen Sachverstandes aus dem Kreise der Bürger oder formalisierter Gremien bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksregierung nach § 19 Abs. 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbBezVG); Regelung der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Beiratsmitglied für eine Verfahrenskonstellation durch die Bezirksversammlung bei Beachtung des Verbots willkürlicher Entscheidungen

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 2 Bs 130/10

DRsp Nr. 2010/21601

Verpflichtung der Mitglieder einer Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse zu bestimmten Handlungen durch die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts; Ein durch die Bezirksversammlung besetzter Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet als Gremium zur Wahrnehmung der Beteiligungspflichten einer Gemeinde nach § 137 Baugesetzbuch (BauGB); Verschaffung zusätzlichen Sachverstandes aus dem Kreise der Bürger oder formalisierter Gremien bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksregierung nach § 19 Abs. 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbBezVG); Regelung der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Beiratsmitglied für eine Verfahrenskonstellation durch die Bezirksversammlung bei Beachtung des Verbots willkürlicher Entscheidungen

1. Die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts kann die Mitglieder der Bezirksversammlung oder eines ihrer Ausschüsse nicht zu bestimmten Handlungen verpflichten.2. Ein Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet, der aufgrund von Beschlüssen der Bezirksversammlung zur Unterstützung ihrer Arbeit gebildet worden ist und über dessen Besetzungsmodalitäten allein die Bezirksversammlung oder deren Ausschüsse entscheiden, ist kein Gremium, das die Beteiligungspflichten der Gemeinde nach § 137 BauGB wahrnimmt.