BVerwG - Beschluss vom 16.06.2010
4 BN 67.09
Normen:
BauGB § 85; BauGB § 165 Abs. 3 S. 1; BauGB § 165 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2010, 1894
ZfBR 2010, 789
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 12.06

Verpflichtung einer Gemeinde zur Prüfung der Voraussetzungen der Entwicklungsmaßnahme im ergänzenden Verfahren; Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung nach bereits abgeschlossener Sanierung und Aufhebung der förmlichen Festlegung; Verhältnis der Entwicklungssatzung zum Bebauungsplan i.R.e. Enteignung

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 BN 67.09

DRsp Nr. 2010/12393

Verpflichtung einer Gemeinde zur Prüfung der Voraussetzungen der Entwicklungsmaßnahme im ergänzenden Verfahren; Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung nach bereits abgeschlossener Sanierung und Aufhebung der förmlichen Festlegung; Verhältnis der Entwicklungssatzung zum Bebauungsplan i.R.e. Enteignung

Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse steht der rückwirkenden Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern bei einem Bebauungsplan grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 Abs. 6 BauGB zumindest dann, wenn diese Maßnahme als solche weiterhin zum Erreichen der mit ihr angestrebten Ziele erforderlich oder in weiten Teilen erfolgreich durchgeführt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 85; BauGB § 165 Abs. 3 S. 1; BauGB § 165 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 4;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.