BGH - Urteil vom 21.03.2013
VII ZR 230/11
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2; BGB § 633;
Fundstellen:
BGHZ 197, 75
BauR 2013, 1143
MDR 2013, 13
MDR 2013, 583
NJW 2013, 1593
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 386
NZBau 2013, 6
NZBau 2013, 9
NZM 2013, 769
VersR 2013, 1444
ZfBR 2013, 359
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 134/00
OLG Bamberg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 100/11

Verpflichtung eines Architekten zur Berücksichtigung der Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei den Planungsleistungen

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 230/11

DRsp Nr. 2013/6811

Verpflichtung eines Architekten zur Berücksichtigung der Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei den Planungsleistungen

a) Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.b) Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.c) Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2; BGB § 633;

Tatbestand