OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2018
2 A 1676/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 8; BauGB § 6 Abs. 1; BauGB § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1085
DÖV 2019, 569
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2358/16

Verpflichtung eines Bundeslandes zur Erteilung der Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplanes; Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers (FOC); Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung bei der Änderung eines Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 1676/17

DRsp Nr. 2019/2755

Verpflichtung eines Bundeslandes zur Erteilung der Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplanes; Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers (FOC); Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung bei der Änderung eines Flächennutzungsplans

1. Es liegen die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BauGB für eine Versagung der Genehmigung des Flächennutzungsplans für den Factory Outlet Center (FOC) in Werl vor. Die 85. Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht den Zielen der Raumordnung. Der Beschluss über den Flächennutzungsplan weist beachtliche Abwägungsfehler auf.2. Die 85. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen Ziel 6.5-1 LEP NRW. Danach dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (großflächiger Einzelhandel) nur in regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Gegen dieses Ziel verstößt die 85. Änderung des Flächennutzungsplans, weil das dargestellte Vorhabengebiet für das FOC nicht innerhalb der im Regionalplan 2012 für den Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis wirksam festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche im Stadtgebiet Werl liegt.