Verpflichtung eines Bundeslandes zur Erteilung der Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplanes; Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers (FOC); Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung bei der Änderung eines Flächennutzungsplans
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 1676/17
DRsp Nr. 2019/2755
Verpflichtung eines Bundeslandes zur Erteilung der Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplanes; Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers (FOC); Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung bei der Änderung eines Flächennutzungsplans
1. Es liegen die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2BauGB für eine Versagung der Genehmigung des Flächennutzungsplans für den Factory Outlet Center (FOC) in Werl vor. Die 85. Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht den Zielen der Raumordnung. Der Beschluss über den Flächennutzungsplan weist beachtliche Abwägungsfehler auf.2. Die 85. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen Ziel 6.5-1 LEP NRW. Danach dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3BauNVO (großflächiger Einzelhandel) nur in regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Gegen dieses Ziel verstößt die 85. Änderung des Flächennutzungsplans, weil das dargestellte Vorhabengebiet für das FOC nicht innerhalb der im Regionalplan 2012 für den Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis wirksam festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche im Stadtgebiet Werl liegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.