BGH - Urteil vom 22.12.2011
VII ZR 67/11
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/A § 9 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
BGHZ 192, 172
MDR 2012, 143
NJW 2012, 518
NZBau 2012, 102
WM 2012, 1881
ZfBR 2012, 241
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 187/05
OLG Koblenz, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 777/09

Verpflichtung eines öffentlichen Auftraggebers bzgl. Aushubarbeiten zur Angabe von Auskünften hinsichtlich der Kontamination des Bodens

BGH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen VII ZR 67/11

DRsp Nr. 2012/923

Verpflichtung eines öffentlichen Auftraggebers bzgl. Aushubarbeiten zur Angabe von Auskünften hinsichtlich der Kontamination des Bodens

a) Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.b) Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/A § 9 Nr. 1, 3;

Tatbestand