OLG Koblenz - Urteil vom 29.04.2009
1 U 1148/08
Normen:
BGB § 167; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
G Bad Kreuznach - 2 O 71/08 - 22.8.2008,

Verpflichtung eines Subunternehmers durch Erklärungen des Bauleiters der Hauptunternehmerin; Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 1 U 1148/08

DRsp Nr. 2010/9795

Verpflichtung eines Subunternehmers durch Erklärungen des Bauleiters der Hauptunternehmerin; Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

Zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht beim Tätigwerden des Bauleiters der Hauptunternehmerin im Rechtskreis der zu Gewährleistungsarbeiten verpflichteten Subunternehmerin (Anschein der ad-hoc-Bevollmächtigung im Zuge eilbedürftiger Baumaßnahme).

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. August 2008 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird - über den Teilanerkenntnisausspruch in Höhe von 2.240,00 Euro hinaus - verurteilt, an den Kläger weitere 10.145,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 aus 12.385,36 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 167; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242;

Entscheidungsgründe: