Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. August 2008 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird - über den Teilanerkenntnisausspruch in Höhe von 2.240,00 Euro hinaus - verurteilt, an den Kläger weitere 10.145,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 aus 12.385,36 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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