BVerwG - Beschluss vom 08.07.2009
4 BN 12.09
Normen:
BauGB § 4 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 1; BauGB § 4a Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 4; BauGB § 4a Abs. 6; BauGB § 139 Abs. 2; BauGB § 141 Abs. 4; BauGB § 165 Abs. 4; BauGB § 214 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 230
ZfBR 2009, 692
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 104/06

Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der Planungsabsichten durch die Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 4 BN 12.09

DRsp Nr. 2009/17994

Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der Planungsabsichten durch die Gemeinde

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 4 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 1; BauGB § 4a Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 4; BauGB § 4a Abs. 6; BauGB § 139 Abs. 2; BauGB § 141 Abs. 4; BauGB § 165 Abs. 4; BauGB § 214 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

a)

Die Frage,