OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2021
8 A 11024/21.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 53
D_V 2022, 133
ZfBR 2022, 171
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 263/21

Verpflichtung zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 40 Wohneinheiten; Anforderungen an das Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 8 A 11024/21.OVG

DRsp Nr. 2021/17278

Verpflichtung zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 40 Wohneinheiten; Anforderungen an das Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

Für das Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung ist hinsichtlich der Bezugsgröße "Verhältnis zur umgebenden Freifläche" auf das jeweilige Baugrundstück und nicht auf Freiflächen der Nachbargrundstücke abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -). Dabei kommt es für die Beurteilung des Einfügens nur auf evident wahrnehmbare Unterschiede des Freiflächenverhältnisses an.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

I.