Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Mai 2017 wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 "S." verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dem Grundstück A.straße 1 bis 2 nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 3. Dezember 2015 zu erteilen.
Klägerin und Beklagter haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte zu tragen.
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