Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Die Stellungnahme der Klägerin auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.
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