Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer vom 6.6.2013 hinsichtlich der dortigen Ziff. I. teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird angeordnet, das Vergabeverfahren aufzuheben und, sofern die Beschaffungsabsicht fortbesteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 4.750,00 festgesetzt.
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