OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2013
11 Verg 11/13
Normen:
GWB § 78; GWB § 114; GWB § 120;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK 11/13

Verpflichtung zur neuen Durchführung des Vergabeverfahrens unter dem Vorbehalt fortbestehender Beschaffungsabsicht; Kostentragung bei überschießender Tenorierung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 11/13

DRsp Nr. 2013/18612

Verpflichtung zur neuen Durchführung des Vergabeverfahrens unter dem Vorbehalt fortbestehender Beschaffungsabsicht; Kostentragung bei überschießender Tenorierung

Die Vergabestelle kann nur unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Beschaffungsabsicht zur erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens verpflichtet werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer vom 6.6.2013 hinsichtlich der dortigen Ziff. I. teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, das Vergabeverfahren aufzuheben und, sofern die Beschaffungsabsicht fortbesteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 4.750,00 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 114; GWB § 120;

Gründe: