OVG Saarland - Urteil vom 25.01.2022
2 A 322/20
Normen:
BImSchG § 10 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1095/19

Verpflichtung zur Veröffentlichung von Angaben zu Nebenbestimmungen in einer öffentlichen Bekanntmachung

OVG Saarland, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 A 322/20

DRsp Nr. 2022/2739

Verpflichtung zur Veröffentlichung von Angaben zu Nebenbestimmungen in einer öffentlichen Bekanntmachung

Aus dem § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG ergibt sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung. Die Ausgestaltung der saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung "im amtlichen Veröffentlichungsblatt" vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 10 Abs. 8;

Tatbestand