OVG Sachsen - Beschluss vom 11.06.2010
1 A 737/08
Normen:
BauGB § 22 Abs. 5 S. 4; BauGB § 138; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 363/05

Verpflichtung zur Vorlage einer Planung in der Qualität eines Vorentwurfs oder zu Angaben über die Finanzierung einer Sanierung gem. § 145 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Sanierungsrechtliche Genehmigung bei fehlender wirtschaftlicher Tragfähigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 737/08

DRsp Nr. 2010/12662

Verpflichtung zur Vorlage einer Planung in der Qualität eines Vorentwurfs oder zu Angaben über die Finanzierung einer Sanierung gem. § 145 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Sanierungsrechtliche Genehmigung bei fehlender wirtschaftlicher Tragfähigkeit

1. Die in § 215 BauGB in Bezug genommenen Fristen sind auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu beachten, mit der Folge, dass nach deren Ablauf jedenfalls keine Folgerungen mehr hieraus gezogen werden können.2. Im Hinblick auf § 145 Abs. 2 BauGB macht ein Rechtsvorgang wie der Erwerb eines im förmlichen Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks die Sanierung unmöglich, wenn der Erwerber nach seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen oder im Hinblick auf ein tragfähiges Finanzierungskonzept wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage ist, die Sanierung vorzunehmen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2008 - 3 K 363/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 22 Abs. 5 S. 4; BauGB § 138; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215;

Gründe