BeamtVG (2010) § 55 Abs. 1 S. 9; BeamtVG (2009) § 56 Abs. 3 S. 3; BewG (2008) § 14 Abs. 1 S. 4; AEUV Art. 157;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 299
NVwZ-RR 2021, 365
ZBR 2021, 166
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 09.5780
VGH Bayern, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 18.671
Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln hinsichtlich des Grundsatzes der Entgeltgleichheit; Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Beamten aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt
BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 19.19
DRsp Nr. 2021/2968
Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln hinsichtlich des Grundsatzes der Entgeltgleichheit; Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Beamten aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt
1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit.2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. "Angleichung nach oben").
Tenor
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