OLG Bamberg - Beschluss vom 17.07.2020
5 W 40/20
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 1699/19

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen wiederholt unzureichender Einreichung erforderlicher Nachweise über die wirtschaftlichen VerhältnisseUnterlagen nur in ausländischer Sprache

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 5 W 40/20

DRsp Nr. 2021/2030

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen wiederholt unzureichender Einreichung erforderlicher Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse Unterlagen nur in ausländischer Sprache

1. Jedenfalls dann, wenn sich ein im Ausland wohnhafter Staatsangehöriger eines anderen EU-Staats bei der Einreichung eines PKH-Antrags eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts bedient, besteht keine Notwendigkeit, die Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Anlagen von Amts wegen in die Gerichtssprache übersetzen zu lassen.2. Eine Übersetzung von Amts wegen ist auch dann nicht veranlasst, wenn auf den ein- oder mehrmaligen Hinweis des Gerichts auf die Lückenhaftigkeit der in der Gerichtssprache vorgelegten Unterlagen hin nur noch Schriftstücke in ausländischer Sprache nachgereicht werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11.02.2020, Az. 91 O 1699/19, wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.