BGH - Urteil vom 11.10.1990
VII ZR 228/89
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 24
BGHR VOB/B § 4 Nr. 3 Hinweispflicht 3
BauR 1991, 79
CR 1991, 467
DRsp I(138)605c-d
LM § 254 [F] BGB Nr. 29
NJW-RR 1991, 276
WM 1991, 204
ZfBR 1991, 61, 257
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen VII ZR 228/89

DRsp Nr. 1992/1004

Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

»Zur Abwägung des Verschuldens bei Mängeln der Ausschreibung und Verletzung der Hinweispflicht.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Auftrag der Beklagten hat die Klägerin in den Jahren 1979 bis 1982 im Betriebs- und Verwaltungsgebäude für den Deutschlandfunk und die Deutsche Welle in Köln umfangreiche Anstrich- und Beschichtungsarbeiten durchgeführt. Ihren Vereinbarungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt.

Wegen des Restwerklohns der Klägerin und wegen mängelbedingter Schadensersatzansprüche der Beklagten haben die Parteien mit Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche verfolgt. Ein erheblicher Teil dieses Streits ist inzwischen, u.a. durch einen Teilvergleich, erledigt worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch um die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die die Beklagte mit insgesamt 997.416,52 DM berechnet. Diese Ansprüche stützt die Beklagte darauf, daß die von der Klägerin erstellten Fußbodenbeschichtungen in den Basisgeschossen I und II, in den angrenzenden Treppenhäusern und im 32. Obergeschoß des Betriebsgebäudes nicht vertrags- und ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.