OLG Koblenz - Urteil vom 18.11.2009
1 U 491/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10/06

Verschuldensunabhängige Haftung des Bauunternehmers für Schäden an einem Nachbarhaus des Auftraggebers

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 U 491/09

DRsp Nr. 2010/9814

Verschuldensunabhängige Haftung des Bauunternehmers für Schäden an einem Nachbarhaus des Auftraggebers

Der Bauunternehmer haftet nicht verschuldensunabhängig nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog für von ihm verursachte Gebäudeschäden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivil- kammer des Landgerichts Mainz vom 20.03.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Rissbildung an einem in ihrem Sondereigentum stehenden Haus in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).