1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivil- kammer des Landgerichts Mainz vom 20.03.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|