BGH - Beschluss vom 24.03.2020
KVZ 3/19
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 3/18 [V]

Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als erheblich für die Rechtfertigung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens (hier: Markt der Ticketsystemdienstleistungen)

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen KVZ 3/19

DRsp Nr. 2020/6056

Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als erheblich für die Rechtfertigung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens (hier: Markt der Ticketsystemdienstleistungen)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 wird zugelassen.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: Betroffene) beabsichtigte, über eine Tochtergesellschaft jeweils 51% der Anteile an den Unternehmen F A GmbH und F E GmbH zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben, weil es durch vertikale Integration eines Rock-Pop-Tourneeveranstalters zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen auf dem mehrseitigen Markt für Ticketsystemdienstleistungen und damit zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB führen würde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

Nach endgültiger Aufgabe der Kaufabsicht will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Unbegründetheit der Verfügung des Bundeskartellamts erreichen.