BVerwG - Urteil vom 27.02.2020
5 C 1.19
Normen:
LUKG BW § 3 Abs. 1 Nr. 1; LUKG BW § 12 Abs. 1 Nr. 1; LTGVO BW § 1 Abs. 1 S. 1; LTGVO BW § 1 Abs. 2 Nr. 1; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2020, 887
NVwZ-RR 2020, 792
ZBR 2020, 351
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1995/17
VG Stuttgart, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 81/19

Verstehen des Merkmals aus dienstlichen Gründen in der Weise als materiellrechtlich bzgl. Gebotenheit einer eigenen inhaltlichen Beurteilung des Vorliegens von dienstlichen Gründen für die Versetzung; Vorliegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen im umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Sinne; Gewährung von Trennungsgeld nach einer dienstherrenübergreifenden Versetzung

BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 5 C 1.19

DRsp Nr. 2020/9019

Verstehen des Merkmals "aus dienstlichen Gründen" in der Weise als materiellrechtlich bzgl. Gebotenheit einer eigenen inhaltlichen Beurteilung des Vorliegens von dienstlichen Gründen für die Versetzung; Vorliegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen im umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Sinne; Gewährung von Trennungsgeld nach einer dienstherrenübergreifenden Versetzung

1. Das Merkmal "aus dienstlichen Gründen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG BW i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LTGVO BW ist in der Weise materiellrechtlich zu verstehen, dass es nicht formal daran anknüpft, ob die Versetzungsverfügung ihrem Wortlaut nach aus dienstlichen Gründen und nicht auf Antrag ausgesprochen worden ist, sondern eine eigene inhaltliche Beurteilung gebietet, ob dienstliche Gründe für die Versetzung vorgelegen haben.2. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Beweggründe tatsächlicher Art, von denen sich die Verwaltung bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiv-rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor